SPD-Fraktionsantrag zu den Leitlinien Windkraft

Lärmimmissionen & Schattenwurf

Der Rat der Stadt Billerbeck möge beschließen:

Lärmimmissionen über 45 dB(A) (Vorgaben für Mischgebiete) müssen zum Schutz der Gesundheit der Menschen pro Windkraftanlage im Umkreis dargestellt werden und auch die möglichen Auswirkungen durch Schattenwurf sind darzulegen.

Begründung:

Nach aktueller Rechtsprechung dürfen die Schallimmissionen im Außenbereich (Einzelgehöfte) 45 dB nicht überschreiten (entspricht den gesetzlichen Vorgaben für Mischgebiete). Zur Ermittlung der Schallbelastung sind die Auswirkungen der Windenergieanlagen nicht isoliert zu betrachten. Überschneidungen mit anderen Windenergieanlagen und fremde Schallimmissionen sind zu berücksichtigen.

Die Schattenwurf-Richtlinie ist einzuhalten. Sie gilt unabhängig von der Anzahl und Größe der Windenergieanlagen. Sie besagt einen Schlagschatten von nicht mehr als 30 Stunden / Jahr und 30 Minuten / Tag.

Billerbeck ist ein staatlich anerkannter Erholungsort. Dies verpflichtet den Erhalt der besonderen Lebens- und Erholungsqualität in Billerbeck. Durch die Errichtung von Windenergieanlagen wird die weitere Entwicklung als staatlich anerkannter Erholungsort stark gefährdet.